Deutscher Gewerkschaftsbund

01.12.2022

Amtsangemessene Alimentation: Auch in 2022 etwaige Ansprüche durch Widerspruch sichern!

Die DGB-Gewerkschaften empfehlen auch dieses Jahr wieder sowohl ihren aktiven Beamt*innen als auch ihren Versorgungsempfänger*innen für das Jahr 2022 Widerspruch gegen die Höhe der Besoldung bzw. Versorgung bei ihrem Dienstherrn einzulegen bei gleichzeitiger Antragstellung auf amtsangemessene Alimentation. Wichtig ist, dass der Widerspruch bis zum 31. Dezember 2022 bei der zuständigen Stelle eingegangen ist. Wie schon in den letzten Jahren erhalten Mitglieder der DGB-Gewerkschaften nähere Auskünfte zum konkreten Vorgehen und Mustertexte zur Geltendmachung bei ihren Mitgliedsgewerkschaften.

Hintergrund ist, dass auch in diesem Jahr weiter Zweifel daran bestehen, ob Besoldung und Versorgung in 2022 den verfassungsrechtlichen Vorgaben an eine amtsangemessene Alimentation genügen. Bereits in den vorangegangenen Jahren haben die DGB-Gewerkschaften ihren Mitgliedern zur Sicherung eventueller Ansprüche aus Unteralimentation geraten, entsprechende Musterwidersprüche zur Verfügung gestellt und beharrlich immer wieder den NRW-Gesetzgeber auf die Notwendigkeit einer Verbesserung der Besoldung hingewiesen.

In der Folge hat der NRW-Gesetzgeber zwar deutliche Verbesserungen an der Besoldung vorgenommen, zuletzt mit dem „Gesetz zur Anpassung der Alimentation von Familien sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften“, u.a. wurden die Familienzuschläge teils deutlich erhöht, die Kostendämpfungspauschale abgeschafft, die Eingangsstufen der Besoldungsgruppen A5 bis A10 angehoben. Dank gewerkschaftlicher Unterstützung durch Musterwidersprüche und Rechtsschutz in den letzten Jahren haben viele Kolleg*innen schon erhebliche Nachzahlungen erhalten.

Allerdings kann aktuell noch nicht abschließend beurteilt werden, ob die bisherigen Maßnahmen ausreichen, um den verfassungsrechtlichen Vorgaben an eine amtsangemessene Besoldung und Versorgung in allen Fällen zu genügen.

 

Eine vom DGB NRW in Auftrag gegebene gutachterliche Überprüfung durch Prof. Dr. Brinktrine wirft dazu Bedenken auf:

Das Gutachten kommt u.a. zu dem Ergebnis, dass die Verknüpfung des Familien-/Ergänzungszuschlags und der Kinderzahl mit einer Ortskomponente nur dann zu rechtfertigen ist, wenn auch andere Beamt*innen einen Ortszuschlag bekommen. Warum kinderlose oder ledige Beamt*innen, die je nach Wohnort ebenfalls entsprechend erhöhte Mietkosten zu tragen haben, im Hinblick auf die dem Familienzuschlag zu Grunde liegende Ortskomponente anders behandelt werden als Beamt*innen, die einen Familienzuschlag der Stufe 2 oder 3 erhalten, sei nicht nachvollziehbar.

Auch die Neuregelung der Besoldungsgruppen A5 bis A10 durch Streichung der Erfahrungsstufen 1 und 2 rückwirkend zum 01.01.2022 begegnet aus seiner Sicht verfassungsrechtlichen Bedenken, besonders weil der zeitliche bzw. finanzielle Vorteil der neu eingestellten oder übergeleiteten Beamt*innen nicht bei den übrigen Beamt*innen kompensiert wird. Die Verpflichtung der Einhaltung des Abstandsgebots zur Grundsicherung betrifft aus seiner Sicht außerdem alle Besoldungsgruppen. Insofern hätten auch die höheren Besoldungsgruppen entsprechend angepasst werden müssen.

Hinzu kommen die andauernde hohe Inflation und die guten Tarifabschlüsse in anderen Branchen im Vergleich zu den lediglich 2,8 % Besoldungs- und Versorgungsanpassung ab Dezember 2022. Auch hieraus können sich, auch aufgrund einer nachträglichen Betrachtung in 2023, Zweifel an der Einhaltung der verfassungsrechtlichen Prüfparameter ergeben. Bezogen auf die Versorgung fällt außerdem die Abkopplung durch die Nichtübertragung der Corona-Sonderzahlung stark ins Gewicht und es ist fraglich, ob das gegenwärtige Versorgungsniveau das Mindestabstandsgebot wahrt.

Der DGB NRW wird daher weiter Druck machen. Der Gesetzgeber in NRW muss seiner Prüf- und Überwachungspflicht bezogen auf die Einhaltung der verfassungsrechtlichen Vorgaben an eine amtsangemessene Besoldung und Versorgung ordnungsgemäß nachkommen und diese Aspekte noch einmal in den Blick nehmen. Ein abschließendes Ergebnis kann aktuell noch nicht prognostiziert werden, hierzu werden wir auch noch weitere Gespräche mit der Landesregierung führen. Bis dahin heißt es: etwaige Ansprüche durch Widersprüche sichern!


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