DGB-Jugend NRW: Worauf Schüler*innen bei Ferienjobs achten sollten

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Am 20. Juli beginnen die Sommerferien in Nordrhein-Westfalen. Für viele Jugendliche bedeutet das nicht nur Ausruhen, Chillen und Entspannen, sondern den ersten Kontakt mit dem Arbeitsmarkt: Viele Schüler*innen möchten sich mit einem Ferienjob Geld dazuverdienen und ihr Taschengeld aufbessern. Welche Regeln gelten dabei und worauf sollte man unbedingt achten? Die DGB-Jugend NRW gibt hilfreiche Tipps:

„Ohne Vertrag geht gar nichts – das sollte immer Regel Nr. 1 sein!“ empfiehlt Andreas Jansen, Bezirksjugendsekretär des DGB NRW. „Vor dem ersten Arbeitstag sollte unbedingt ein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen werden, der eindeutig festlegt, welche Aufgaben, Arbeitszeiten und Bezahlung vereinbart sind.“ 

Das Jugendarbeitsschutzgesetz lege genau fest, unter welchen Bedingungen Ferienarbeit überhaupt erlaubt ist. „Der Job darf Spaß machen, kann auch anstrengend sein, aber gefährliche und schwere körperliche Arbeiten sind für Kinder und Jugendliche verboten“, erklärt Andreas Jansen.  Bei 13 bis 14jährigen seien nur leichte und für sie geeignete Tätigkeiten erlaubt wie Zeitung austragen, Botengänge oder Nachhilfe.

Arbeitszeiten: Vom 13. bis einschließlich dem 14. Lebensjahr dürfen Kinder nur mit Zustimmung der Eltern arbeiten – und auch das nur bis zu 2, in der Landwirtschaft 3 Stunden täglich, und zwar zwischen 8:00 und 18:00 Uhr. Jugendliche zwischen 15 und 17 Jahren dürfen maximal 4 Wochen im Jahr in den Ferien jobben. Mehr als 8 Stunden am Tag und 40 Stunden in der Woche sind dabei nicht erlaubt und der Arbeitszeitraum muss zwischen 6:00 und 20:00 Uhr liegen. Ausnahmen gelten für ältere Schülerinnen und Schüler ab 16 Jahren, die etwa in Gaststätten bis 22:00 Uhr und in Mehrschicht-Betrieben bis 23:00 Uhr arbeiten dürfen.

Klar ist: Wer arbeitet, muss auch Pause machen. Hier haben unter 18-Jährige bei viereinhalb bis 6 Stunden Arbeit am Tag Anspruch auf mindestens 30 Minuten, bei mehr als 6 Stunden auf 60 Minuten Pause.

Wichtig zu wissen: Das Mindestlohngesetz gilt auch für Ferienarbeit. Jedoch haben nur Jugendliche ab 18 Jahren Anspruch auf den Mindestlohn, der aktuell bei 13,90 Euro pro Stunde liegt. Für unter 18-Jährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung gilt das Mindestlohngesetz leider nicht. Andreas Jansen kritisiert das: „Die Ausnahme für Minderjährige beim Mindestlohn ist Diskriminierung pur und muss abgeschafft werden.“

Wenn im jeweiligen Unternehmen aber ein durch Gewerkschaften verhandelter Tarifvertrag gilt, muss der auch bei Minderjährigen angewendet werden. „Beim Unterschreiben des Arbeitsvertrages sollte das jede*r im Blick haben. Im Zweifel kann man sich hierzu an seine Gewerkschaft wenden und das prüfen lassen”, betont der Bezirksjugendsekretär. 

Und auch bei Problemen im Ferienjob helfen die Gewerkschaften. „Ich rate daher jedem jungen Menschen am besten schon vor Beginn eines Ferienjobs Mitglied der Gewerkschaft zu werden“, sagt Andreas Jansen. Die örtlichen Geschäftsstellen der Gewerkschaften helfen bei der Durchsetzung der gesetzlichen und tarifvertraglichen Rechte. „Schlechte Bezahlung und Verstöße gegen Arbeitsschutzgesetze sind auch bei Ferienjobs ein absolutes No-Go.” 

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