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Zeitarbeit ist ein besonderes Arbeitsverhältnis, das im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz geregelt ist. Zeitarbeit liegt vor, wenn Zeitarbeitsfirmen ihre Beschäftigten an Dritte (Entleihbetriebe) überlassen und dafür gewerbsmäßig Gebühren verlangen. Die Arbeitgeber heißen oft auch Verleiher. Zeitarbeit wird entsprechend als Leiharbeit bezeichnet und die Beschäftigten werden auch Leiharbeitnehmer genannt.
Leider gibt es viele Firmen, die die gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen nicht einhalten. Seriöse Zeitarbeit kann aber eine Brücke in reguläre Beschäftigung bieten. Nur: Wie unterscheidet man seriöse von unseriösen Firmen? Hier finden Sie einige Infos, die dazu beitragen sollen, Transparenz in die Branche zu bringen. Sollten Sie jedoch begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit Ihrer Zeitarbeitsfirma bzw. an der Zulässigkeit Ihres Arbeitsvertrages haben, so ist eine Einzelfallbetrachtung notwendig. Informationen und Beratung hierzu bekommen Sie bei Ihrer Zuständigen DGB-Region.
Servicestelle faire Zeitarbeit und Werkverträge
Rechte von Zeitarbeiterinnen und Zeitarbeitern:
- Der Entleiher muss Ihnen Auskunft über die für Ihr Arbeitsverhältnis gültigen Tarifverträge der Zeitarbeit sowie Auskunft über die im Einsatzbetrieb geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen (z.B. Arbeitszeitdauer, Urlaub usw.), einschließlich des Arbeitsentgeltes (z.B. auch Zuschläge, Lohnfortzahlung, Sozialleistungen usw.) für eine/n - der Tätigkeit nach - vergleichbare/n Arbeitnehmer/in geben.
- Sie müssen über Ihre Arbeitsaufgabe und Verantwortung, die Art Ihrer Tätigkeit und Ihre Einordnung in den Betriebsablauf sowie über Veränderungen Ihres Arbeitsbereichs unterrichtet werden. Dies gilt auch für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit.
- Sie können sich beim Entleiher oder Betriebsrat über Benachteiligungen oder ungerechte Behandlung beschweren. Die im Entleiherbetrieb gültigen Betriebsvereinbarungen gelten, soweit es um die Regelung von Angelegenheiten geht, die Sie betreffen bzw. bei denen Sie als Zeitarbeitnehmer/in den Weisungen des Entleihers unterliegen.
- Sie haben das Recht, die Sprechstunden des Betriebsrats aufzusuchen.
- Sie können an Betriebsversammlungen teilnehmen und haben das Recht, den Betriebsrat im Einsatzbetrieb mitzuwählen, wenn Sie für mindestens drei Monate überlassen sind.
- Mit Fragen und Anregungen können Sie sich jederzeit an den Betriebsrat und die im Betrieb vertretene Gewerkschaft wenden.
Alle weiteren Informationen finden Sie hier.